Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ahlbrandt System GmbH
§1 Anwendung
1. Allen Geschäften mit uns liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und schriftlich niedergelegt ist.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bestätigungen des Kunden, die auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen Bezug nehmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§2 Angebote
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder gesetzlicher Änderungen bleiben vorbehalten, sofern und soweit der Liefergegenstand nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
3. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an den bei uns bestellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§3 Preise; Preisänderungen
1. Falls und soweit Listenpreise vereinbart werden, ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste maßgeblich. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. An- und Abreisezeit, Spesen, Reisekosten und ähnliche Kosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt.
3. Ist der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind Preisänderungen nach Maßgabe der vorstehenden Regelung zulässig, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen liegt; ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht in diesem Fall nicht.
§4 Lieferung; Liefer- und Leistungsfrist
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestellbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die von uns genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Alle Lieferfristen/-termine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung an uns. Sie beginnen mit dem Datum unserer Bestellbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails und Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Sie verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde mit der Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. in Verzug ist.
4. Verbindliche Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde oder der Lieferartikel unser Betriebsgelände verlassen hat.
5. Auch im Falle verbindlich vereinbarter Lieferfristen haften wir nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden (z.B. Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen und Freigaben, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, fehlerhafte oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten oder deren Zulieferer), für die wir nicht verantwortlich sind. Falls und soweit solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, um den das Hindernis andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Falls und soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, die uns unverzüglich zu übermitteln ist.
6. Teil- und Vorablieferungen sind zulässig, falls und sofern
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;
- die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist; und
- dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
§5 Gefahrübergang; Annahme und Annahmeverzug
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zum Transport bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn weitere Leistungen, wie z.B. die Kosten für den Transport oder die Anlieferung und Aufstellung, von uns erbracht werden. Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten gegen die Risiken Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Unbeschadet der Garantieansprüche des Kunden ist der Kunde verpflichtet, gelieferte Artikel auch dann anzunehmen, wenn sie geringfügige Mängel aufweisen.
4. Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht an, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und, wenn der Kunde die Nichtannahme der Ware zu vertreten hat, Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches kann der Verkäufer ohne Nachweis 20 % des vereinbarten Preises als Entschädigung verlangen, es sei denn, der entstandene Schaden ist nachweislich geringer. Das Recht auf Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
5. Falls und sofern eine Annahme oder Teilannahme vereinbart ist, gelten auch die folgenden Surrogatformen der Annahme: (1) Der Kunde nutzt den Liefergegenstand innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe, ohne uns eine konkrete Auflistung der tatsächlich vorhandenen Mängel übersandt zu haben. (2) Der Kunde hat ohne unsere Zustimmung Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen.
§6 Garantie
1. Die Garantiefristen für unsere Produkte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Auslieferung sorgfältig zu untersuchen und uns über etwaige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung zu unterrichten. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel oder sonstige Mängel, die bei einer sorgfältigen und unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch schriftliche Mitteilung an uns beanstandet worden sind.
3. Sollten Mängel des Liefergegenstandes aus der Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanleitung oder aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Eigentümer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Werkstoffen, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder Fundament, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen resultieren, so hat der Kunde gegen uns keine Ansprüche wegen Sachmängeln, sofern die Mängel nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Zustimmung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte.
§7 Garantiehaftung und sonstige Haftung des Verkäufers
1. Sofern ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach Wahl des Kunden zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Wir sind berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nachbesserung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die andere Art der Nachbesserung.
2. Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, es sei denn, dass dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist; in diesem Fall sind wir unverzüglich zu verständigen.
3. Schlägt die Nachbesserung fehl, d.h. ist sie unmöglich oder unzumutbar oder verweigert die andere Partei die Nachbesserung oder verzögert sie sich unangemessen, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch nur das Recht zur Minderung des Preises zu. Beruht der Mangel auf einem Verschulden unsererseits, so kann der Kunde unter den in § 7 Abs. 5 genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
4. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt. Wir haften nur, falls und sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder der Kunde Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften des Produkts geltend machen kann sowie in den Fällen, in denen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bei Mängeln des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
5. Mittelbare Schäden und Folgeschäden und/oder -verluste, die aus Mängeln des Liefergegenstandes resultieren, sind außerdem nur schandensersatzfähig, falls und sofern solche Schädenund/oder Verluste bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus dem Vertrag zustehender Ansprüche unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die der Verkäufer im Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur unangemessen verzögert wurde oder fehlgeschlagen ist.
2. Ist der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Forderungen, die uns aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen.
3. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind darauf hinzuweisen, dass die Waren unser Eigentum sind.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
5. Für den Fall der Verwendung gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt zusätzlich zu dem Vorstehenden Folgendes: Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände unverarbeitet oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen, aber für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Sofern eine Verarbeitung oder Umarbeitung der Waren durch den Kunden erfolgt, wird diese stets für uns vorgenommen. Werden diese Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung.
7. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
8. Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, falls und sofern ihr Wert die Höhe der gesicherten und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt.
§9 Rücktritt durch den Kunden
Tritt der Kunde unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, ohne Einzelnachweis eine Entschädigung in Höhe von mindestens 25 % des Bestell- oder Vertragswertes zu zahlen. Das Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Kunden, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe als in Höhe der geforderten Schadenspauschale entstanden ist, bleibt unberührt.
§10 Aufrechnung; Abtretung; Zurückbehaltung
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden werden von uns nicht bestritten, sind schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
2. Die Abtretung von Ansprüchen ist dem Kunden nicht gestattet.
3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es beruht auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag.
§11 Bezahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, wobei alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§12 Ausfuhr
Der Export unserer Waren in Nicht-EU-Länder bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, ungeachtet der Tatsache, dass der Kunde für die Einholung aller behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst verantwortlich ist.
§13 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Lauterbach, Deutschland, Postleitzahl 36341.
2. Im Rechtsverkehr mit Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Lauterbach, Hessen, Deutschland, Postleitzahl 36341. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Zuletzt aktualisiert: 11/2014